sATZUNG DES vEREINS

Satzung

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen und heißt

Kraft durch Pferde e.V.

Er ist ein Verein zur Förderung des therapeutischen Reitens.

2.Der Verein hat seinen Sitz in 82547 Eurasburg.

3.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1.Zweck des Vereins ist die Förderung des therapeutischen Reitens, insbesondere Heilpädagogisches Reiten, Hippotherapie, Reittherapie und Psychotherapeutisches Reiten.

2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.Der Vereinszweck wird hauptsächlich verwirklicht, indem der Verein Personen finanziell unterstützt, welche die in Abs. 1 genannten Therapieformen in Anspruch nehmen oder der finanziellen Unterstützung nach § 53 der Abgabenordnung bedürfen. Dies sind Personen, die entweder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe.

4.Weiterhin wird der Vereinszweck verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung im Rahmen des Therapeutischen Reitens.

§ 3Selbstlosigkeit

1.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Ziele.

2.Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vereinsvermögen einer Einrichtung oder einem Verein für kranke Kinder zugutekommen. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der vorherigen Bestätigung des Finanzamts, dass die vorgesehene Verwendung steuerbegünstigten Zwecken entspricht.

§ 4 Mitgliedschaft

1.Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet.

3.Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

4.Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

5.Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.Bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach Mahnung und Fristsetzung kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

das Medizinisch – Therapeutische Gremium

das Gremium der Mittelvergabe

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung. Weitere Mitglieder des Vorstandes sind der Schriftführer und der stellvertretenden Schriftführer, der Kassenwart und der stellvertretende Kassenwart sowie zwei Beisitzer.

2.Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse werden schriftlich protokolliert.

3.Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

2. Er lädt schriftlich, zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein und gibt die Tagesordnung bekannt.

3. Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann er Gremien und Ämter schaffen und Aufgaben an dazu bestimmte Personen delegieren. Für die Arbeit der Gremien und Ämter erstellt er eine Geschäftsordnung.

4. Er berichtet der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Verwendung der Haushaltsmittel des Vorjahres und die Haushaltsplanung des laufenden Jahres.

5. Er beruft die Mitglieder des Medizinisch – Therapeutischen Gremiums und des Gremiums der Mittelvergabe

entsprechend § 8 und § 9.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.

2.Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder vier Wochen vorher schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

3.Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es ein Drittel der Mitglieder wünscht und den betreffenden Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand bekannt gibt.

4.Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas Anderes. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch eine Niederschrift. Diese ist von den beiden Vorsitzenden zu unterschreiben.

5.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen.

2. Sie nimmt den Bericht der Revisoren entgegen.

3. Sie wählt mindestens eine/n Revisor/in. Deren/dessen Aufgabe ist die Prüfung der Rechnungslegung und der Einhaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

4. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.

5. Sie wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.

6. Sie beschließt über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Medizinisch – Therapeutisches Gremium

1.Die Anzahl und Mitglieder des Medizinisch – Therapeutischen Gremiums (MTG) werden durch den Vorstand bestimmt.

2.Das MTG wird gebildet von Ärzten bzw. Heilpraktikern mit entsprechender Kenntnis und Therapeuten mit entsprechender Zusatzqualifikation der in § 2 (1) genannten Therapien.

3.Diese Personen müssen nicht Mitglied im Verein sein.

4.Aufgabe des MTG ist die Prüfung der Notwendigkeit der Applikation der zur Kostenunterstützung beantragten Therapie. Die genaue Aufgabenstellung wird in der Geschäftsordnung aufgeführt.

5.Der/Die prüfende Therapeut/in darf nicht der/die durchführende Therapeut/in sein.

§ 9 Gremium der Mittelvergabe

1.Die Anzahl und Mitglieder des Gremiums der Mittelvergabe (GdM) werden durch den Vorstand bestimmt.

2.Das GdM wird gebildet von Mitgliedern des Vereins.

3.Die Aufgaben des GdM sowie die Zuteilung der Mittel werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 Schlussbestimmungen

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.

Die Eintragung im Vereinsregister Amtsgericht München erfolgte am 8.11.2016 unter der Registernummer VR 206899.

Tag der Errichtung: Eurasburg, 09.10.2016